Förderverein Eckenweiler „Lebendiges Dorf“ e.V.

 Vereinssatzung (geändert in der Jahreshauptversammlung April 2022)

 

 

 

 §1 Name und Sitz

 

 

 

Der Verein führt den Namen Förderverein Eckenweiler „Lebendiges Dorf“ e.V.

 

 

 

Der Verein hat seinen Sitz in Rottenburg-Eckenweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

 

 

 

 §2 Zweck des Vereins

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

 

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

 

-     Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke und damit die Förderung einer lebendigen Dorfgemeinschaft

 

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

 

 

 

Der Verein soll für alle Mitbürger Ansprechpartner und Sprachrohr sein. Er soll den Vereinen, der Kirchengemeinde sowie dem Ortschaftsrat als Bindeglied dienen und strebt die Zusammenarbeit an.

 

 

 

Daneben behält sich der Verein vor, in Einzelfällen die Satzungszwecke auch selbst zu erfüllen, beispielsweise durch

 

 

 

-          Maßnahmen zur Verschönerung des Dorfbildes und Verbesserung der Lebensqualität

 

-          Erhaltung des Kindergartens sowie die Förderung der Kinderbetreuung und Jugendarbeit

 

-          Möglichkeiten zur Integration anbieten

 

 

 

 

Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Ausschüsse / Arbeitsgruppen bilden, die einzelne Aufgaben selbstständig übernehmen und erfüllen. Bei Bildung eines Ausschusses entscheidet der Gesamtvorstand ob ein Mitglied des Gesamtvorstandes (Vorstand oder Beirat) dem Ausschuss angehört.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 §3 Mittel des Vereins

 

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

Zur Erfüllung größerer Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienen, dürfen entsprechende Rücklagen gebildet werden.

 

 

 

 §4 Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 §5 Mitgliedschaft

 

 

 

1.      Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen (z.B. Vereine)      werden.

 

2.      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich, ohne Angabe von Gründen, zu erfolgen.

 

3.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss (siehe nächster Punkt) aus dem Verein. Die  Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

4.      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a.       Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

 

b.      Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

 

c.       Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

 

d.      Wegen unehrenhafter Handlungen gegen den Ausschluss, welcher mit Einschreibebrief zuzustellen ist, steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Einlegung einer Berufung an den Beirat zu, welcher dann endgültig entscheidet.

 

 5.      Bei Bestehen einer Familienmitgliedschaft erlischt die Mitgliedschaft der Kinder mit Vollendung des 25. Lebensjahrs.

 

6.      Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter einer Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

 

 

 §6 Beiträge und Spenden

 

 

 

Der laufende Jahresbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und kann vom Verein, nach Einwilligung des Mitglieds, durch die Bank eingezogen werden.

 

 

 

 §7 Stimmrecht, Wählbarkeit, Amtsdauer

 

 

 

       1.      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die mindestens 6 Monate dem Verein angehören und das

 

18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

       2.      Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

3.      Die Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates beträgt i.d.R. zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen Vorstandes bzw. des Beirates.

 

 

§8 Vereinsorgane

 

 

            1.      Die Mitgliederversammlung

 

            2.      Der Vorstand

 

 

 

die Mitglieder des Vorstandes bestehen aus:

 

 

 

a.       dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

 

b.      dem Schatzmeister

 

c.       dem Schriftführer

 

           3.      Beirat

 

                 Vier Mitglieder werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung zu Beiräten gewählt.

 

4.   Vorstand und Beirat bilden gemeinsam den Gesamtvorstand und können jederzeit zur Bewältigung ihres Aufgabengebietes gemeinsame Sitzungen abhalten. Protokolle über die Sitzungen der Vereinsorgane müssen angefertigt und vom Sitzungsleiter abgezeichnet werden.

 

5.      Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist nach vorheriger Abstimmung, allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

 

6.      Der Vorsitzende hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet.

 

       7.      Bei redaktionellen Satzungsänderungen ist der Vorstand befugt, diese vorzunehmen.

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

 

 

       1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

 

       2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a.       Der Vorstand beschließt oder

 

b.      Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

4.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt oder schriftlich, wobei mindestens 2 Wochen vorher der Termin und die Tagesordnung mitgeteilt werden muss. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

 

a.       Bericht des Vorstandes

 

b.      Kassenbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer

 

c.       Entlastung des Vorstandes

 

d.      Wahlen, jedoch nur alle zwei Jahre, sofern keine Ergänzungen vorzunehmen sind

 

e.      Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

f.        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

 

5.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

6.      Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

       7.      Anträge können gestellt werden:

 

a.       Von den Mitgliedern

 

b.      Vom Vorstand

 

c.       Vom Beirat

 

8.   Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeit behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

 9.      Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

 

10.   Mitglieder können bei vorliegender Einverständniserklärung auch in Abwesenheit gewählt werden.

 

11.   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters zu unterzeichnen ist.

 

§10 Kassenprüfung

 

 

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Aufgabe haben, die Bücher und Belege des Vereins zu prüfen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht abzugeben und eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.

 

 

 

 §11 Datenschutz

 

 Der Datenschutz wird in der „Datenschutzverordnung Förderverein Eckenweiler „Lebendiges Dorf“ e.V.“ geregelt.

 

Änderungen der Datenschutzverordnung werden durch den Gesamtvorstand beschlossen.

 

Die Vereinsmitglieder werden über Änderungen, in der Mitgliederversammlung, in Kenntnis gesetzt.

 

 

 

 

§12 Auflösung des Vereins

 

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

       2.      Eine Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a.       Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

b.      Von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde oder

 

c.       Zur Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung kommt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte noch abzuwickeln.

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Eckenweiler im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Mittelverwendung erfolgt unter der Hoheit des Ortschaftsrats Eckenweiler.